Rechtschutzversicherung zur Zahlung verklagt - kein Berufen auf § 5 Abs. 3 b ARB (2002)
Das Amtsgericht Fritzlar hat mit Urteil vom 04.12.2009, Az.: 8 C 908/09 (10), die beklagte Rechtschutzversi-cherung zur Zahlung verurteilt. Nach einer außergerichtlichen Auseinandersetzung, bei der sich der jetzige Kläger anwaltlich von uns vertreten ließ und von der Rechtschutzversicherung Kostendeckungszusage erteilt worden war, konnte die Angelegenheit erfolgreich beendet werden: Die Gegenseite war dem Begehren des Klägers in vollem Umfang nachgekommen. Bei der darauf folgenden Aufforderung zur Kostenerstattung dieser außergerichtlichen Kosten weigerte sich die Rechtschutzversicherung unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 b ARB (2002) die Kosten zu tragen. Eine gerichtliche Geltendmachung dieser Kosten bei der Gegenseite scheiterte mangels Anspruchsgrundlage. Dennoch blieb die Rechtschutzversicherung bei ihrer Kostenablehnung.
Das Amtsgericht Fritzlar hat der Klage voll statt gegeben. Zweck der vorbenannten ARB-Regelung sei nach einhelliger Auffassung, dass vermieden werden solle, dass ein Versicherungsnehmer auf Kosten der Gemein-schaft der Rechtschutzversicherten seinem Gegner Zugeständnisse macht, indem er eine Kostentragungspflicht vereinbart, um in der Sache selbst mehr zu erreichen. Das Gericht macht damit noch einmal deutlich, dass die ARB-Regelung nur einschlägig ist, wenn der Versicherungsnehmer auf eine Kostenerstattung des Gegners verzichtet oder eine eigene Kostentragungspflicht akzeptiert. Diese Voraussetzung fehlt allerdings, wenn keinerlei Regelung zur Kostentragung getroffen wird.
Damit steht das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar in Einklang mit Entscheidungen wie denen des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 19.02.2008, Az.: 26 C 950/07 (16), und des Landgerichts Hagen vom 23.03.2007, Az.: 1 S 136/06.
Hinweis: Der Rechtstreit war infolge Berufung durch die beklagte Rechtschutzversicherung vor dem Landgericht Kassel anhängig. Diese hatte einen Hinweisbeschluss gegeben, mit dem es sich der Entscheidung des Amtsgerichts Fritzlar anschloss. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es sich schon um keine einvernehmliche Einigung im Sinne des § 5 Abs. 3 b ARB (2002) handelt. Zudem müsse die Klausel restriktiv ausgelegt werden, weil sie einen grundsätzlich versprochenen Versicherungsschutz wieder zurücknimmt. § 305c Abs. 2 BGB sei bei dieser Regelung anwendbar, weswegen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Abschließend wies das Landgericht Kassel darauf hin, dass der Kläger - nachdem er erfolglos bei der Gegenseite die Kosten eingeklagt hatte - gar keine Handlungsmöglichkeit mehr hatte und sich somit die Frage stelle, welche Obliegenheit der Kläger gegenüber der Versicherungsgemeinschaft überhaupt verletzt haben soll.
Mittlerweile hat die Rechtschutzversicherung die eingelegte Berufung zurückgenommen. Es bleibt somit bei der Entscheidung des Amtsgerichts Fritzlar.
Immerhin ein kleiner Erfolg im Rahmen der Auseinandersetzungen mit Rechtschutzversicherungen!
Wir stehen bei Fragen jederzeit gern als Ansprechpartner zur Verfügung!